opencaselaw.ch

S 2025 5

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

Zg Verwaltungsgericht · 2026-05-22 · Deutsch ZG
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Erwägungen (30 Absätze)

E. 2 Urteil S 2025 5

A.

A.________, geboren 1981, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 23. Mai 2022

bis zum 31. Juli 2023 beim B.________ angestellt (AWA pag. 669). Am 31. Juli 2023 mel-

dete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Ar-

beitsvermittlung (AWA pag. 712) und beantragte am 11. August 2023 Arbeitslosenent-

schädigung ab dem 1. August 2023 (AWA pag. 708–711). Mit Verfügung vom 29. August

2024 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Wirkung ab dem

8. Juli 2024 wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV (Nichtantritt einer arbeits-

marktlichen Massnahme) für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AWA pag. 293

f.). Dagegen erhob die Versicherte am 9. September 2024 Einsprache (AWA pag. 280 f.;

vgl. auch Einspracheergänzungen vom 15. und 28. September 2024 [AWA pag. 204 f. und

267 f.]). Mit Schreiben vom 13. November 2024 stellte das AWA die Abweisung der Ein-

sprache und im Sinne einer reformatio in peius die Erhöhung der Einstelldauer von 23 auf

31 Tage in Aussicht. Der Versicherten werde deshalb eine Frist bis zum 22. November

2024 gesetzt, um ihre Einsprache allenfalls zurückzuziehen (AWA pag. 122–128). Die

Versicherte liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Wie angekündigt, wies

das AWA die Einsprache vom 9. September 2024 mit Entscheid vom 27. November 2024

ab und erhöhte die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 23 auf 31 Ta-

ge (AWA pag. 77–84).

B.

Dagegen erhob die Versicherte am 10. Januar 2025 Beschwerde und beantragte

sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids (act. 1).

C.

Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 die

Abweisung der Beschwerde (act. 3).

D.

Am 3. März 2026 nahm der (bevollmächtigte) Ehemann der Beschwerdeführerin

Einsicht in die Akten.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia-

lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü-

gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden,

E. 2.1 Zweck der Arbeitslosenversicherung ist es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG umfassen die ar- beitsmarktlichen Massnahmen Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen. Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ver- mittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermitt- lungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wiedereinge- gliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürf- nissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermin- dern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Für die

E. 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Die von der Arbeitslo- senversicherung finanzierten Programme zur vorübergehenden Beschäftigung bezwe- cken, die möglichst rasche und dauerhafte berufliche Eingliederung bzw. Wiedereingliede- rung der versicherten Personen zu erleichtern. Dies kann am ehesten erreicht werden durch arbeitsmarktnahe Tätigkeiten, welche der Ausbildung und den Fähigkeiten der ver- sicherten Person sowie der Arbeitsmarktlage entsprechen (Erhaltung bzw. Verbesserung der Arbeitsfähigkeit; vgl. dazu die vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausge- gebene Weisung AVIG AMM, Rz. G1).

E. 2.3 Gemäss der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht müs- sen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, mit Unterstützung des zu- ständigen Arbeitsamtes alles unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver- kürzen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 59 ff. AVIG), wie zum Beispiel an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung (Art. 64a AVIG), teilzunehmen. Für die Teilnahme an einer solchen Massnahme gilt Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sinngemäss (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Nach dieser Bestimmung ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht ange- messen ist (vgl. auch EVG C 44/06 vom 1. Mai 2006 E. 1.1). Zu den persönlichen Verhält- nissen gehören unter anderem der Zivilstand, die Zahl der zu betreuenden Kinder, Betreu- ungspflichten gegenüber Eltern und Verwandten, die Verwurzelung oder ein Eigenheim am Wohnort sowie die religiöse Überzeugung (Thomas Nussbaumer, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2357 Rz. 297). Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumut- barkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Nussbaumer, a.a.O., S. 2484 Rz. 724).

E. 2.4 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberech- tigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine ar-

E. 2.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zu- mindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachver- halt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hin- aus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betrof- fenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

E. 3 Urteil S 2025 5 wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2024 wurde am 10. Januar 2025 beim Verwal- tungsgericht abgegeben. Die Beschwerde wurde damit – unter Berücksichtigung des Fris- tenstillstands vom 18. Dezember 2024 bis zum 2. Januar 2025 (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG)

– innert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laien- beschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2024 zur Teilnahme am Programm der vorübergehenden Beschäftigung in der Halle 44 im Bereich Empfang angewiesen worden sei. Der Einsatz hätte vom 8. Juli bis zum 11. Oktober 2024 durchgeführt werden sollen. Die Beschwerdeführerin habe das Programm jedoch nicht angetreten, obwohl ihr die Teil- nahme mit Blick auf ihr Alter, die persönlichen Verhältnissen und ihren Gesundheitszu- stand zumutbar gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der seit August 2023 andauernden Arbeitslosigkeit und der bislang erfolglosen (und in der Qualität ungenügenden) Arbeits- bemühungen sei die Anordnung dieser Beschäftigungsmassahme nachvollziehbar und begründet gewesen. Ein entschuldbarer Grund für den Nichtantritt sei nicht gegeben. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei damit zu Recht erfolgt. Das vom SECO er- stellte Einstellraster (vgl. Weisung AVIG ALE Rz. D79) sehe für den zweitmaligen Nichtan- tritt/Abbruch eines Beschäftigungsprogramms eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung im Bereich des mittleren bis schweren Verschuldens vor (Nichtantritt: 31 bis 37 Ein- stelltage; Abbruch: 24 bis 30 Einstelltage). Die verfügte Einstellung für 23 Tage liege unter dem vorgesehenen Raster an zu verhängenden Einstelltagen. Es hätte mindestens eine Einstellung für 31 Tagen erfolgen müssen. Gründe, welche eine Abweichung vom Raster erlauben würden, seien nicht gegeben (AWA pag. 77–82).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass eine Tätigkeit in der Halle 44 nicht mit ihren beruflichen Qualifikationen und Zielen übereingestimmt hätte. Dar- auf habe sie wiederholt hingewiesen. Als hochqualifizierte Lehrerin bringe ihr eine solche Massnahme keine relevante Berufserfahrung und stehe ihrem Ziel, eine adäquate Anstel- lung zu finden, entgegen. Die Massnahme in der Halle 44 hätte nichts zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit beigetragen. Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG müssten arbeitsmarktli- che Massnahmen individuell auf die Bedürfnisse der versicherten Person abgestimmt werden. Die angeordnete Massnahme sei damit nicht zumutbar. Die Teilnahme am Pro- gramm in der Halle 44 habe sie sodann auch abgelehnt, weil sie die Zeit für den Sprach- erwerb und die Anerkennung ihres Lehrerdiploms habe nutzen wollen; dies auch, um dem akuten Lehrermangel entgegenzuwirken. Um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu ver- bessern, wäre die Genehmigung eines Deutschkurses auf dem Niveau C1–C2 eine sinn- volle Massnahme. Das Verhalten der RAV-Beraterin sei diskriminierend gewesen. Während sie der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einem Deutschkurs verweigert ha- be, habe sie dies Klienten aus westeuropäischen Ländern ermöglicht. Selbst wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin als Pflichtverletzung gewertet werden sollte, sei die

E. 4 Urteil S 2025 5 Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen müssen die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist, und die spezifischen Voraussetzun- gen für die betreffende Massnahme erfüllt sein (Art. 59 Abs. 3 AVIG).

E. 4.1 Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das vom RAV ange- ordnete Programm der vorübergehenden Beschäftigung im Bereich Empfang in der Halle 44, das vom 8. Juli bis zum 11. Oktober 2024 mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % hätte durchgeführt werden sollen (AWA pag. 341), nicht antrat. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sie für die Missachtung dieser Weisung des RAV zu Recht für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

E. 4.2 Bei einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG ist im Rahmen der Frage von deren Zumutbarkeit einzig zu prüfen, ob das betreffende Programm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand der versicherten Person angemessen war (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Das Vorliegen der weite- ren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d–i AVIG ist hingegen unbeachtlich (vgl. E. 2.3).

E. 4.3 Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie im Juni 2004 an der Universität C.________, Ukraine, ein Studium im Fachbereich Erziehungswissen- schaften abschloss. Von November 2006 bis Februar 2009 besuchte die Beschwerdefüh- rerin in Deutschland Deutschkurse. Von September 2011 bis März 2012 absolvierte sie an der Wirtschaftsschule D.________ in E.________ den Kurs berufsbezogene Sprachförde- rung ("Deutsch im Beruf") und von Februar bis Juli 2013 an der Wirtschaftsakademie F.________ die Weiterbildung "Professionelles Büromanagement". Von Juli bis November 2004 arbeitete die Beschwerdeführerin als Pädagogin in einem internationalen Jugend- zentrum in G.________, Ukraine. Von November 2004 bis November 2006 war sie als Vertriebsmitarbeiterin bei der Parfümerie H.________ in I.________, Ukraine, tätig. Von Juni 2010 bis 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin als Lehrerin an einer Sonntagsschule der katholischen Kirche in J.________. Von 2014 bis 2019 war sie als Lehrerin an der Samstagsschule K.________ in L.________, England, tätig. Von Mai 2022 bis Juli 2023 war sie als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache in M.________ angestellt (AWA pag. 672–673).

E. 4.4 Wie sich aus dem Lebenslauf ergibt, verfügt die Beschwerdeführerin über ein Stu-

dium der Erziehungswissenschaften und über Arbeitserfahrung als Lehrerin sowie auch

als Vertriebsmitarbeiterin bei einer Firma im Bereich Parfümerie. Die Arbeitserfahrung in

der Schweiz erschöpft sich allerdings in einer Anstellung von Mai 2022 bis Juli 2023 als

Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache in M.________. Seit August 2023 war sie stel-

lenlos. Nach zehn Monaten Arbeitslosigkeit wies das RAV die Beschwerdeführerin an, ab

dem 3. Juni 2024 an einer dreimonatigen Beschäftigungsmassnahme im Bücherservice

der Halle 44 teilzunehmen. Diese Massnahme, welche vom Verwaltungsgericht als zu-

mutbar qualifiziert wurde, brach die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2024 ab (vgl. Urteil

S 2024 106 vom 19. Mai 2026). Am 28. Juni 2024 wies das RAV die Beschwerdeführerin

erneut an, vom 8. Juli bis zum 11. Oktober 2024 an einem Programm zur vorübergehen-

den Beschäftigung in der Halle 44 – nunmehr im Bereich Empfang – teilzunehmen (AWA

pag. 341). Was das Verwaltungsgericht im Urteil S 2024 106 vom 19. Mai 2026 im Zu-

sammenhang mit dem Programm im Bereich Bücherservice erwog (E. 4.4), gilt auch für

die Teilnahme am Programm im Bereich Empfang. Angesichts des Werdegangs der Be-

schwerdeführerin, der bereits länger andauernden Stellenlosigkeit und auch aus Gründen

der Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt wäre ihr eine Teilnahme an diesem Programm

zumutbar gewesen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bislang

nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügt, um in der Schweiz als Primar- oder

Sekundarlehrerin unterrichten zu können. Ihre diesbezüglichen Arbeitsbemühungen waren

über einen längeren Zeitraum denn auch nicht erfolgreich (vgl. dazu etwa AWA pag. 419–

421, 496–499). Wie mit der Berufsberaterin am 7. Mai 2024 besprochen, war es aus die-

sem Grund sinnvoll, den Suchbereich auszudehnen (Sprachkurse im Integrationsbereich,

Kinderbetreuung, schulergänzende Betreuung, Stellen im administrativen Bereich und als

Allrounderin; vgl. AWA pag. 414 f.). Ein Einsatz im Bereich Empfang in der Halle 44 hätte

der Beschwerdeführerin daher auch eine gewisse Arbeitserfahrung gebracht und überdies

die Möglichkeit geboten, sich wieder in einem Team zu integrieren (vgl. AWA pag. 81). Es

kann sodann davon ausgegangen werden, dass die Betreuungspflichten gegenüber ihren

minderjährigen Söhnen (vgl. AWA pag. 672) der Teilnahme nicht entgegenstanden. Dies,

nachdem die Beschwerdeführerin bei M.________ vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Voll-

zeitpensum ausgeübt und sich am 31. Juli 2023 auch dem RAV mit einem Beschäfti-

gungsgrad von 100 % zur Verfügung gestellt hatte (AWA pag. 712). Zudem ist auch ak-

tenkundig, dass die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, wes-

halb die Kinderbetreuung gut abgedeckt ist (AWA pag. 415). Im Weiteren geht aus den

Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass ihr Al-

E. 4.5 Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Selbst wenn eine Beschäftigungsmassnahme allenfalls nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nehmen würde (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG ist vorliegend nicht anwendbar), würde dies allein noch keine Unzumut- barkeit begründen. Dass die Massnahme in der Halle 44 nichts zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit beigetragen hätte, ist – wie in E. 4.4 erläutert wurde – unzutreffend. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan, inwiefern versicherte Personen aus westeuropäischen Ländern gegenüber jenen aus osteuropäischen Ländern vom RAV bevorteilt werden sollen, indem ihnen Deutschkurse bewilligt werden. Dies er- scheint auch nicht plausibel. Das Gesuch um Bewilligung eines Deutschkurses bildet zu- dem gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zur angefochtenen Verfügung vom 29. August 2024 konnte die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 9. September 2024 Stellung nehmen (AWA pag. 280 f.; vgl. auch Einspracheergänzungen vom 15. und

28. September 2024 [AWA pag. 204 f. und 267 f.]). Ihr Vorbringen, wonach ihr keine Gele- genheit gegeben worden sei, sich zu den relevanten Akten zu äussern, geht deshalb fehl. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren – das Verwaltungsgericht hat sowohl hinsichtlich der Rechts- als auch der Tatfragen volle Kognition – konnte sie schliesslich Einsicht in sämtliche Akten nehmen und es stand ihr frei, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Das Vorliegen einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Rückwei- sung der Sache an den Beschwerdegegner rechtfertigen würde, ist unter diesen Umstän- den jedenfalls zu verneinen.

E. 4.6 Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin deshalb zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV in der An- spruchsberechtigung eingestellt. 5.

E. 5 Urteil S 2025 5 beitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nach- weis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlas- sungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 5.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, insbe- sondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

E. 5.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

E. 5.2.2 Nach der vom SECO herausgegebenen AVIG Praxis ALE Rz. D79, 3.C wird der zweitmalige Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Versicherten als mittelschweres Verschulden qualifiziert und mit 24 bis 30 Einstelltagen sanktioniert. Der zweitmalige Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Versicherten wird als schweres Verschulden qualifiziert und mit 31 bis 37 Einstelltagen sanktioniert. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozial- versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal- tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1).

E. 5.2.3 Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegeben- heiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie- gender erscheinen lassen. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).

E. 5.2.4 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht ge- bunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der

E. 5.3 Der Beschwerdegegner hat sich bei der Festlegung der Sanktionshöhe für den zweitmaligen Nichtantritt/Abbruch der vorübergehenden Beschäftigung am Einstellraster des SECO orientiert. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits die Beschäftigungsmass- nahme im Bücherservice am 18. Juni 2024 zu Unrecht abgebrochen hatte (vgl. Urteil S 2024 106 vom 19. Mai 2026), trat sie die Massnahme im Bereich Empfang in der Hal- le 44 am 8. Juli 2024 gar nicht an. Dass der Beschwerdegegner unter diesen Umständen

– nach erfolgter Ankündigung der reformatio in peius und Gewährung einer Frist für einen allfälligen Rückzug der Einsprache (AWA pag. 122–128) – eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung für 31 Tage vornahm, was gemäss SECO die Mindestdauer für ei- nen zweitmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung darstellt, ist nicht zu beanstanden. Eine Korrektur der Einstelldauer durch das Gericht drängt sich nicht auf. Es liegt namentlich kein Ermessensmissbrauch seitens des Beschwerdegegners vor. 6. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 6 Urteil S 2025 5 3.

E. 7 Urteil S 2025 5 Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung unverhältnismässig. Schliesslich sei auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. Der an- gefochtene Entscheid sei erlassen worden, ohne dass ihr zuvor die Möglichkeit gegeben worden sei, Einsicht in die relevanten Akten zu nehmen oder sich dazu zu äussern (act. 1). 4.

E. 8 Urteil S 2025 5

E. 9 Urteil S 2025 5 ter oder ihr Gesundheitszustand der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm in der Halle 44 entgegengestanden hätten. Der versicherten Person steht es im Übrigen nicht zu, zu bestimmen, unter welchen Umständen sie an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen will. Dies entscheidet das RAV (vgl. BGer 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.2). Ein entschuldbarer Grund für den Nichtantritt des Beschäftigungsprogramms liegt demnach nicht vor.

E. 10 Urteil S 2025 5

E. 11 Urteil S 2025 5 Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Ein- sprache (Art. 12 Abs. 2 ATSV).

E. 12 Urteil S 2025 5 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO), Bern. Zug, 22. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 22. Mai 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Ar- beitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung Anspruchsberechtigung) S 2025 5

2 Urteil S 2025 5 A. A.________, geboren 1981, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 23. Mai 2022 bis zum 31. Juli 2023 beim B.________ angestellt (AWA pag. 669). Am 31. Juli 2023 mel- dete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Ar- beitsvermittlung (AWA pag. 712) und beantragte am 11. August 2023 Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. August 2023 (AWA pag. 708–711). Mit Verfügung vom 29. August 2024 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Wirkung ab dem

8. Juli 2024 wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV (Nichtantritt einer arbeits- marktlichen Massnahme) für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AWA pag. 293 f.). Dagegen erhob die Versicherte am 9. September 2024 Einsprache (AWA pag. 280 f.; vgl. auch Einspracheergänzungen vom 15. und 28. September 2024 [AWA pag. 204 f. und 267 f.]). Mit Schreiben vom 13. November 2024 stellte das AWA die Abweisung der Ein- sprache und im Sinne einer reformatio in peius die Erhöhung der Einstelldauer von 23 auf 31 Tage in Aussicht. Der Versicherten werde deshalb eine Frist bis zum 22. November 2024 gesetzt, um ihre Einsprache allenfalls zurückzuziehen (AWA pag. 122–128). Die Versicherte liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Wie angekündigt, wies das AWA die Einsprache vom 9. September 2024 mit Entscheid vom 27. November 2024 ab und erhöhte die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 23 auf 31 Ta- ge (AWA pag. 77–84). B. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Januar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids (act. 1). C. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Am 3. März 2026 nahm der (bevollmächtigte) Ehemann der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden,

3 Urteil S 2025 5 wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2024 wurde am 10. Januar 2025 beim Verwal- tungsgericht abgegeben. Die Beschwerde wurde damit – unter Berücksichtigung des Fris- tenstillstands vom 18. Dezember 2024 bis zum 2. Januar 2025 (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG)

– innert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laien- beschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Zweck der Arbeitslosenversicherung ist es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG umfassen die ar- beitsmarktlichen Massnahmen Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen. Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ver- mittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermitt- lungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wiedereinge- gliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürf- nissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermin- dern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Für die

4 Urteil S 2025 5 Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen müssen die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist, und die spezifischen Voraussetzun- gen für die betreffende Massnahme erfüllt sein (Art. 59 Abs. 3 AVIG). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Die von der Arbeitslo- senversicherung finanzierten Programme zur vorübergehenden Beschäftigung bezwe- cken, die möglichst rasche und dauerhafte berufliche Eingliederung bzw. Wiedereingliede- rung der versicherten Personen zu erleichtern. Dies kann am ehesten erreicht werden durch arbeitsmarktnahe Tätigkeiten, welche der Ausbildung und den Fähigkeiten der ver- sicherten Person sowie der Arbeitsmarktlage entsprechen (Erhaltung bzw. Verbesserung der Arbeitsfähigkeit; vgl. dazu die vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausge- gebene Weisung AVIG AMM, Rz. G1). 2.3 Gemäss der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht müs- sen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, mit Unterstützung des zu- ständigen Arbeitsamtes alles unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver- kürzen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 59 ff. AVIG), wie zum Beispiel an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung (Art. 64a AVIG), teilzunehmen. Für die Teilnahme an einer solchen Massnahme gilt Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sinngemäss (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Nach dieser Bestimmung ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht ange- messen ist (vgl. auch EVG C 44/06 vom 1. Mai 2006 E. 1.1). Zu den persönlichen Verhält- nissen gehören unter anderem der Zivilstand, die Zahl der zu betreuenden Kinder, Betreu- ungspflichten gegenüber Eltern und Verwandten, die Verwurzelung oder ein Eigenheim am Wohnort sowie die religiöse Überzeugung (Thomas Nussbaumer, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2357 Rz. 297). Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumut- barkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Nussbaumer, a.a.O., S. 2484 Rz. 724). 2.4 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberech- tigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine ar-

5 Urteil S 2025 5 beitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nach- weis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlas- sungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zu- mindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachver- halt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hin- aus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betrof- fenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

6 Urteil S 2025 5 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2024 zur Teilnahme am Programm der vorübergehenden Beschäftigung in der Halle 44 im Bereich Empfang angewiesen worden sei. Der Einsatz hätte vom 8. Juli bis zum 11. Oktober 2024 durchgeführt werden sollen. Die Beschwerdeführerin habe das Programm jedoch nicht angetreten, obwohl ihr die Teil- nahme mit Blick auf ihr Alter, die persönlichen Verhältnissen und ihren Gesundheitszu- stand zumutbar gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der seit August 2023 andauernden Arbeitslosigkeit und der bislang erfolglosen (und in der Qualität ungenügenden) Arbeits- bemühungen sei die Anordnung dieser Beschäftigungsmassahme nachvollziehbar und begründet gewesen. Ein entschuldbarer Grund für den Nichtantritt sei nicht gegeben. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei damit zu Recht erfolgt. Das vom SECO er- stellte Einstellraster (vgl. Weisung AVIG ALE Rz. D79) sehe für den zweitmaligen Nichtan- tritt/Abbruch eines Beschäftigungsprogramms eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung im Bereich des mittleren bis schweren Verschuldens vor (Nichtantritt: 31 bis 37 Ein- stelltage; Abbruch: 24 bis 30 Einstelltage). Die verfügte Einstellung für 23 Tage liege unter dem vorgesehenen Raster an zu verhängenden Einstelltagen. Es hätte mindestens eine Einstellung für 31 Tagen erfolgen müssen. Gründe, welche eine Abweichung vom Raster erlauben würden, seien nicht gegeben (AWA pag. 77–82). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass eine Tätigkeit in der Halle 44 nicht mit ihren beruflichen Qualifikationen und Zielen übereingestimmt hätte. Dar- auf habe sie wiederholt hingewiesen. Als hochqualifizierte Lehrerin bringe ihr eine solche Massnahme keine relevante Berufserfahrung und stehe ihrem Ziel, eine adäquate Anstel- lung zu finden, entgegen. Die Massnahme in der Halle 44 hätte nichts zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit beigetragen. Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG müssten arbeitsmarktli- che Massnahmen individuell auf die Bedürfnisse der versicherten Person abgestimmt werden. Die angeordnete Massnahme sei damit nicht zumutbar. Die Teilnahme am Pro- gramm in der Halle 44 habe sie sodann auch abgelehnt, weil sie die Zeit für den Sprach- erwerb und die Anerkennung ihres Lehrerdiploms habe nutzen wollen; dies auch, um dem akuten Lehrermangel entgegenzuwirken. Um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu ver- bessern, wäre die Genehmigung eines Deutschkurses auf dem Niveau C1–C2 eine sinn- volle Massnahme. Das Verhalten der RAV-Beraterin sei diskriminierend gewesen. Während sie der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einem Deutschkurs verweigert ha- be, habe sie dies Klienten aus westeuropäischen Ländern ermöglicht. Selbst wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin als Pflichtverletzung gewertet werden sollte, sei die

7 Urteil S 2025 5 Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung unverhältnismässig. Schliesslich sei auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. Der an- gefochtene Entscheid sei erlassen worden, ohne dass ihr zuvor die Möglichkeit gegeben worden sei, Einsicht in die relevanten Akten zu nehmen oder sich dazu zu äussern (act. 1). 4. 4.1 Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das vom RAV ange- ordnete Programm der vorübergehenden Beschäftigung im Bereich Empfang in der Halle 44, das vom 8. Juli bis zum 11. Oktober 2024 mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % hätte durchgeführt werden sollen (AWA pag. 341), nicht antrat. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sie für die Missachtung dieser Weisung des RAV zu Recht für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.2 Bei einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG ist im Rahmen der Frage von deren Zumutbarkeit einzig zu prüfen, ob das betreffende Programm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand der versicherten Person angemessen war (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Das Vorliegen der weite- ren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d–i AVIG ist hingegen unbeachtlich (vgl. E. 2.3). 4.3 Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie im Juni 2004 an der Universität C.________, Ukraine, ein Studium im Fachbereich Erziehungswissen- schaften abschloss. Von November 2006 bis Februar 2009 besuchte die Beschwerdefüh- rerin in Deutschland Deutschkurse. Von September 2011 bis März 2012 absolvierte sie an der Wirtschaftsschule D.________ in E.________ den Kurs berufsbezogene Sprachförde- rung ("Deutsch im Beruf") und von Februar bis Juli 2013 an der Wirtschaftsakademie F.________ die Weiterbildung "Professionelles Büromanagement". Von Juli bis November 2004 arbeitete die Beschwerdeführerin als Pädagogin in einem internationalen Jugend- zentrum in G.________, Ukraine. Von November 2004 bis November 2006 war sie als Vertriebsmitarbeiterin bei der Parfümerie H.________ in I.________, Ukraine, tätig. Von Juni 2010 bis 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin als Lehrerin an einer Sonntagsschule der katholischen Kirche in J.________. Von 2014 bis 2019 war sie als Lehrerin an der Samstagsschule K.________ in L.________, England, tätig. Von Mai 2022 bis Juli 2023 war sie als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache in M.________ angestellt (AWA pag. 672–673).

8 Urteil S 2025 5 4.4 Wie sich aus dem Lebenslauf ergibt, verfügt die Beschwerdeführerin über ein Stu- dium der Erziehungswissenschaften und über Arbeitserfahrung als Lehrerin sowie auch als Vertriebsmitarbeiterin bei einer Firma im Bereich Parfümerie. Die Arbeitserfahrung in der Schweiz erschöpft sich allerdings in einer Anstellung von Mai 2022 bis Juli 2023 als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache in M.________. Seit August 2023 war sie stel- lenlos. Nach zehn Monaten Arbeitslosigkeit wies das RAV die Beschwerdeführerin an, ab dem 3. Juni 2024 an einer dreimonatigen Beschäftigungsmassnahme im Bücherservice der Halle 44 teilzunehmen. Diese Massnahme, welche vom Verwaltungsgericht als zu- mutbar qualifiziert wurde, brach die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2024 ab (vgl. Urteil S 2024 106 vom 19. Mai 2026). Am 28. Juni 2024 wies das RAV die Beschwerdeführerin erneut an, vom 8. Juli bis zum 11. Oktober 2024 an einem Programm zur vorübergehen- den Beschäftigung in der Halle 44 – nunmehr im Bereich Empfang – teilzunehmen (AWA pag. 341). Was das Verwaltungsgericht im Urteil S 2024 106 vom 19. Mai 2026 im Zu- sammenhang mit dem Programm im Bereich Bücherservice erwog (E. 4.4), gilt auch für die Teilnahme am Programm im Bereich Empfang. Angesichts des Werdegangs der Be- schwerdeführerin, der bereits länger andauernden Stellenlosigkeit und auch aus Gründen der Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt wäre ihr eine Teilnahme an diesem Programm zumutbar gewesen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügt, um in der Schweiz als Primar- oder Sekundarlehrerin unterrichten zu können. Ihre diesbezüglichen Arbeitsbemühungen waren über einen längeren Zeitraum denn auch nicht erfolgreich (vgl. dazu etwa AWA pag. 419– 421, 496–499). Wie mit der Berufsberaterin am 7. Mai 2024 besprochen, war es aus die- sem Grund sinnvoll, den Suchbereich auszudehnen (Sprachkurse im Integrationsbereich, Kinderbetreuung, schulergänzende Betreuung, Stellen im administrativen Bereich und als Allrounderin; vgl. AWA pag. 414 f.). Ein Einsatz im Bereich Empfang in der Halle 44 hätte der Beschwerdeführerin daher auch eine gewisse Arbeitserfahrung gebracht und überdies die Möglichkeit geboten, sich wieder in einem Team zu integrieren (vgl. AWA pag. 81). Es kann sodann davon ausgegangen werden, dass die Betreuungspflichten gegenüber ihren minderjährigen Söhnen (vgl. AWA pag. 672) der Teilnahme nicht entgegenstanden. Dies, nachdem die Beschwerdeführerin bei M.________ vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Voll- zeitpensum ausgeübt und sich am 31. Juli 2023 auch dem RAV mit einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % zur Verfügung gestellt hatte (AWA pag. 712). Zudem ist auch ak- tenkundig, dass die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, wes- halb die Kinderbetreuung gut abgedeckt ist (AWA pag. 415). Im Weiteren geht aus den Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass ihr Al-

9 Urteil S 2025 5 ter oder ihr Gesundheitszustand der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm in der Halle 44 entgegengestanden hätten. Der versicherten Person steht es im Übrigen nicht zu, zu bestimmen, unter welchen Umständen sie an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen will. Dies entscheidet das RAV (vgl. BGer 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.2). Ein entschuldbarer Grund für den Nichtantritt des Beschäftigungsprogramms liegt demnach nicht vor. 4.5 Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Selbst wenn eine Beschäftigungsmassnahme allenfalls nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nehmen würde (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG ist vorliegend nicht anwendbar), würde dies allein noch keine Unzumut- barkeit begründen. Dass die Massnahme in der Halle 44 nichts zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit beigetragen hätte, ist – wie in E. 4.4 erläutert wurde – unzutreffend. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan, inwiefern versicherte Personen aus westeuropäischen Ländern gegenüber jenen aus osteuropäischen Ländern vom RAV bevorteilt werden sollen, indem ihnen Deutschkurse bewilligt werden. Dies er- scheint auch nicht plausibel. Das Gesuch um Bewilligung eines Deutschkurses bildet zu- dem gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zur angefochtenen Verfügung vom 29. August 2024 konnte die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 9. September 2024 Stellung nehmen (AWA pag. 280 f.; vgl. auch Einspracheergänzungen vom 15. und

28. September 2024 [AWA pag. 204 f. und 267 f.]). Ihr Vorbringen, wonach ihr keine Gele- genheit gegeben worden sei, sich zu den relevanten Akten zu äussern, geht deshalb fehl. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren – das Verwaltungsgericht hat sowohl hinsichtlich der Rechts- als auch der Tatfragen volle Kognition – konnte sie schliesslich Einsicht in sämtliche Akten nehmen und es stand ihr frei, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Das Vorliegen einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Rückwei- sung der Sache an den Beschwerdegegner rechtfertigen würde, ist unter diesen Umstän- den jedenfalls zu verneinen. 4.6 Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin deshalb zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV in der An- spruchsberechtigung eingestellt. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, insbe- sondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

10 Urteil S 2025 5 5.2 5.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 5.2.2 Nach der vom SECO herausgegebenen AVIG Praxis ALE Rz. D79, 3.C wird der zweitmalige Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Versicherten als mittelschweres Verschulden qualifiziert und mit 24 bis 30 Einstelltagen sanktioniert. Der zweitmalige Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Versicherten wird als schweres Verschulden qualifiziert und mit 31 bis 37 Einstelltagen sanktioniert. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozial- versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal- tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1). 5.2.3 Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegeben- heiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie- gender erscheinen lassen. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). 5.2.4 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht ge- bunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der

11 Urteil S 2025 5 Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Ein- sprache (Art. 12 Abs. 2 ATSV). 5.3 Der Beschwerdegegner hat sich bei der Festlegung der Sanktionshöhe für den zweitmaligen Nichtantritt/Abbruch der vorübergehenden Beschäftigung am Einstellraster des SECO orientiert. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits die Beschäftigungsmass- nahme im Bücherservice am 18. Juni 2024 zu Unrecht abgebrochen hatte (vgl. Urteil S 2024 106 vom 19. Mai 2026), trat sie die Massnahme im Bereich Empfang in der Hal- le 44 am 8. Juli 2024 gar nicht an. Dass der Beschwerdegegner unter diesen Umständen

– nach erfolgter Ankündigung der reformatio in peius und Gewährung einer Frist für einen allfälligen Rückzug der Einsprache (AWA pag. 122–128) – eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung für 31 Tage vornahm, was gemäss SECO die Mindestdauer für ei- nen zweitmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung darstellt, ist nicht zu beanstanden. Eine Korrektur der Einstelldauer durch das Gericht drängt sich nicht auf. Es liegt namentlich kein Ermessensmissbrauch seitens des Beschwerdegegners vor. 6. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

12 Urteil S 2025 5 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO), Bern. Zug, 22. Mai 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am